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Staubarme Schornsteinkehrung
in Niederfischbach
– Verbrennungsrückstände kontrolliert entfernen

Wir kehren Schornsteine mit einem geeigneten, möglichst staubarmen Verfahren und reduzieren dabei die unnötige Verteilung von Ruß und anderen Verbrennungsrückständen.

Beim Kehren eines Schornsteins werden Ruß, Asche und weitere Verbrennungsrückstände gelöst.
Mit einer abgestimmten Arbeitsweise lässt sich ihre unkontrollierte Verteilung möglichst gering halten – im Gebäude ebenso wie auf angrenzenden Dachflächen.

Sauberes Arbeiten beginnt mit dem passenden Kehrverfahren

Schornsteine unterscheiden sich in Bauart, Höhe, Querschnitt, Verschmutzung und Zugänglichkeit. Deshalb gibt es nicht das eine Verfahren für jede Anlage. Wir beurteilen die vorhandenen Reinigungsöffnungen und baulichen Gegebenheiten und wählen eine geeignete Arbeitsweise aus.

Je nach Situation können unterschiedliche Kehr- und Reinigungswerkzeuge sowie geeignete Abdichtungs- und Absaugtechniken eingesetzt werden. Ziel ist es, Ablagerungen fachgerecht zu lösen, Verbrennungsrückstände kontrolliert zu erfassen und unnötige Staubbelastungen zu reduzieren.

Vorteile bei anspruchsvollen Zugängen

Besonders bei Neubauten, umgebauten Bestandsgebäuden, größeren Traufhöhen, ausgebauten Dachgeschossen oder eingeschränkter Zugänglichkeit kann eine staubarme Kehrung sinnvoll sein. Auch Solaranlagen, Dachfenster, Terrassen und andere empfindliche Bereiche werden bei der Wahl des Kehrverfahrens berücksichtigt.

Unter geeigneten Voraussetzungen kann die Kehrung von einer vorhandenen Reinigungsöffnung und damit von einem sicheren Arbeitsplatz aus erfolgen. Ob dadurch eine Dachbegehung vermieden werden kann, muss für jeden Schornstein einzeln geprüft werden.

Staubarm bedeutet nicht staubfrei

Auch bei sorgfältiger Vorbereitung lässt sich die Entstehung von Staub nicht vollständig ausschließen. Entscheidend ist eine fachgerechte Arbeitsweise, die auf Schornstein, Ablagerungen und örtliche Gegebenheiten abgestimmt wird.

Die regelmäßige Kehrung trägt zur Betriebs- und Brandsicherheit der Feuerungsanlage bei. Vorgeschriebene Kehrintervalle und Termine bleiben durch die gewählte Arbeitsweise unverändert.

So unterstützen wir dabei, dass:

  • Ruß und Verbrennungsrückstände fachgerecht entfernt werden,
  • das Kehrverfahren zur Anlage und zur Zugänglichkeit passt,
  • unnötige Staubverteilung möglichst reduziert wird,
  • und die Kehrung sicher und nachvollziehbar ausgeführt wird.

Gut zu wissen

Welche Kehrmethode geeignet ist, hängt unter anderem von Schornsteinbauart, Querschnitt, Höhe, Ablagerungen, Reinigungsöffnungen und Zugänglichkeit ab. Wir prüfen zunächst die Situation und legen anschließend eine passende Arbeitsweise fest.

Maßgeblich für Umfang und Fälligkeit der Kehrarbeiten sind weiterhin die geltenden Vorgaben und die Eintragungen in Ihrem Feuerstättenbescheid.

Sie wünschen eine möglichst staubarme Kehrung?

Sprechen Sie uns vor dem Termin darauf an. Wir beurteilen die baulichen Voraussetzungen und erklären Ihnen, welches Kehrverfahren für Ihren Schornstein infrage kommt.

Unsere Leistungen:

✓ Beurteilung von Schornstein, Reinigungsöffnungen und Zugänglichkeit
✓ Auswahl eines geeigneten, möglichst staubarmen Kehrverfahrens
✓ Fachgerechte Kehrung von Schornsteinen für feste Brennstoffe
✓ Einsatz geeigneter Kehr- und Reinigungswerkzeuge entsprechend der baulichen Situation
✓ Abstimmung geeigneter Maßnahmen zur möglichst geringen Staubverteilung
✓ Berücksichtigung von Solaranlagen, Dachfenstern, Terrassen und eingeschränkten Zugängen
 

Hinweis: Staubarm bedeutet nicht staubfrei. Welche Arbeitsweise eingesetzt werden kann, hängt von Bauart, Zustand, Ablagerungen, Reinigungsöffnungen und Zugänglichkeit des Schornsteins ab. Eine Kehrung von einer Reinigungsöffnung beziehungsweise der Verzicht auf eine Dachbegehung ist nicht bei jeder Anlage möglich. Umfang und Fälligkeit vorgeschriebener Kehrarbeiten richten sich nach den jeweils geltenden Vorgaben und dem Feuerstättenbescheid. Hoheitliche Aufgaben, insbesondere die Feuerstättenschau und der Erlass des Feuerstättenbescheids, bleiben dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger vorbehalten.